SICHERHEIT / HAFTUNG

Disclaimer

 

Alle Inhalte dieses Textes wurden sorgfältig zusammengestellt und geprüft. Dennoch kann keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen werden. Nicht fachgerecht ausgeführte Arbeiten an mit Netzspannung betriebenen Elektrogeräten können schwere gesundheitliche Schädigungen bis zum Tod von Menschen verursachen sowie sehr hohe Sachschäden zur Folge haben. Jede Person, die Elektrogeräte repariert, ist für ihr Handeln in vollem Umfang selbst verantwortlich, unabhängig von ihrer formalen Qualifikation!
Bei den nachfolgenden Informationen handelt es sich (nur) um Vor- und Ratschläge für diejenigen, die im Rahmen einer Reparatur-Initiative agieren. Lokale Organisator*innen und Reparaturhelfer*innen müssen potenzielle Risiken selbst abdecken und sind für die Sicherheit in ihrem Repair-Café selbst verantwortlich.

 

 

SICHERHEIT / HAFTUNG

 

 

 

 

Allgemeines

  • Auf das Thema Sicherheit stößt früher oder später jedes Team, das sich reparierend engagiert. Oftmals legen VeranstalterInnen von Reparaturcafés den BesucherInnen einen  Haftungsausschluss vor, der unterzeichnet werden muss, um eventuelle Schadensersatzforderungen von VeranstalterInnen fern zu halten. Ein genereller Haftungsausschluss aber ist nach deutschem Recht nicht gültig, denn für (grobe) Fahrlässigkeit und Vorsatz muss gehaftet werden.
  • Die Begründung hierfür liegt darin, dass der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeurteilt hat, dass (auch) eine nur aus Gefälligkeit – d.h. also ohne Rechtsbindungswillen – vorgenommene Handlung  (hier also die Durchführung des Reparaturcafés) nicht dazu führt, dass eine Haftung entfällt, wenn währenddessen ein Delikt begangen wird, d.h. also mit anderen Worten eine zumindest fahrlässige Verletzung des Körpers, des Eigentums, des Lebens oder der Gesundheit des die Gefälligkeit Empfangenden passiert. Dass die Gefälligkeit unentgeltlich erbracht wird, ist dabei nach der Rechtsprechung des BGH für die Haftung ohne jegliche Bedeutung. Eine Ausnahme soll nur dann anzunehmen sein, wenn gleichzeitig ein Haftungsverzicht oder eine Haftungsbeschränkung vereinbart werden. Wann und unter welchen Umständen das wiederum – wirksam – möglich sein soll, sei – so der BGH jeweils wörtlich – „unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls individuell zu bewerten“.
  • An dieser Stelle der ergänzende Hinweis, dass das Netzwerk Reparatur-Initiativen für die Wirksamkeit eines solchen Haftungsausschlusses im Ergebnis keine Haftung übernehmen kann, da es unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen insbesondere zur Rechtsprechung des BGH eben nicht sicher garantieren kann, dass ein vorformulierter Haftungsausschluss jeden gedachten Einzelfall umschlösse. Dafür bitten wir um Verständnis.
     
  • Das Reparieren auf ehrenamtlich organisierten und durchgeführten Reparaturveranstaltungen als Selbsthilfeangebot kann rechtlich betrachtet als Gefälligkeitsleistung im Rahmen von Nachbarschaftshilfe verstanden werden. Folgt man dieser Auffassung, gelten formal gesehen rechtliche Auflagen und Vorschriften, wie sie für Unternehmen oder Dienstleistende mit Geschäftsabsicht zu beachten sind, nicht automatisch auch für Reparatur-Cafés et al.
  • "Repaircafes sind eine gute Einrichtung der Nachbarschaftshilfe. Obwohl die anzunehmenden tatsächlichen Gefälligkeitsverhältnisse grundsätzlich zu nichts verpflichten, können (deliktische) Haftungen nur für leichte Fahrlässigkeit wirksam ausgeschlossen werden. Haftungen gegenüber Dritten lassen sich ebenso wie strafrechtliche Haftung nicht wirksam ausschließen. Es empfiehlt sich daher gerade bei der Reparatur elektrischer Geräte in Spannungsbereichen über 50V AC eine besondere Sorgfalt an den Tag zu legen und die Geräte vor Übergabe an den Begünstigten zu prüfen." Dieses Fazit zieht Wirtschaftsjurist und Sicherheitsingenieur Markus Klar. Seine juristische Einordnung des gemeinsamen Reparierens kann hier nachgelesen werden. Die gleiche Ansicht teilt auchDipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ralf Ensmann im Interview mit dem Repair-Café Stuttgart.

 

Vorlagen für Haftungsbegrenzungen, Prüfprotokolle uvm. finden sich ebenfalls in der Rubrik "Materialien".

 

Reparatur von Elektrogeräten

  • Oberste Priorität sollte immer die Sicherheit der reparierenden Ehrenamtlichen und Gäste haben - darum ist es wichtig, das Thema und die Abläufe gemeinsam im Team zu erarbeiten, zu besprechen und auch die BesucherInnen aufzuklären.
  • Im Zweifel sollten lieber Reparaturen nicht durchgeführt, statt unnötige Risiken eingegangen werden - denn ein Reparatur-Café muss keine Ansprüche an bestimmte Reparaturen oder gar deren erfolgreiche Durchführung erfüllen. Darüber sollte ein konstanter Dialog mit den Gästen geführt werden - sowohl persönlich am Empfang bzw. beim Reparieren, aber auch mittels dem Aushängen/Auslegen einer Haus- bzw. Veranstaltungsordnung oder auf dem Formular zur Haftungsbegrenzung.
     
  • Es ist also sinnvoll und angeraten, sich mit der einschlägigen Norm DIN VDE 0701-0702 Prüfung nach Instandsetzung, Änderung elektrischer Geräte – Wiederholungsprüfung elektrischer Geräte – Allgemeine Anforderung für die elektrische Sicherheit auseinanderzusetzen und einen Weg zu finden, die darin angezeigten Prüfungsmodalitäten bei Reparaturveranstaltungen durchzuführen.
  • Zum Ausschluss der Gefährdungshaftung von Reparatur-Initiativen ist es ratsam, dass qualifizierte Eingangs- und Ausgangsprüfungen vorgenommen und protokolliert werden. Entsprechende Formulare sind in der Sektion Materialien hinterlegt.
     
  • Im besten Fall findet sich ein Ehrenamtlicher mit der notwendigen fachlichen Qualifikation in einem Elektroberuf oder als Elektrofachkraft (industrieller oder handwerklicher Elektroberufe wie ElektronikerIn diverser Richtungen, ElektroanlagenmonteurIn, IndustrieelektrikerIn, MechatronikerIn, und durch solche eingewiesene Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten als EFK, zertifiziert, ein- bis dreimonatige Fortbildung, bzw. Elektrotechnisch unterwiesene Personen, kurz EuP ), der oder die sein Fachwissen einbringt, um einen funktionierenden Prüfungsablauf zu konzipieren und duchzuführen. Falls sich niemand als AnleitendeR für den Bereich Elektronik auftreiben lässt, fragt bei den Reparatur-Initiativen in eurer Umgebung an, ob jemand mit den nötigen Kenntnissen aus deren Team einspringen kann. (Für alle anderen Reparatur-Bereiche wie Möbel, Textil, etc. gelten keine derartigen Auflagen!) 
  • Auch der Austausch mit benachbarten Reparatur-Cafés zu deren Arbeitsabläufen und Sicherheitsvorkehrungen ist lohnenswert. Vielleicht lässt sich auch ein lokaler Dienstleister gewinnen, um sich zum Thema Sicherheitsprüfung auszutauschen, oder es kann versucht werden, mit dem Anliegen an örtliche Handwerksverbände oder -innungen heranzutreten.

 

  • Theoretisch kann jede Elektrofachkraft ehrenamtliche Reparaturhelfer*in*innen zu sog. EuPs (Elektrotechnisch unterwiesene Person, s. Link oben) ausbilden - z.B. in der Handhabung eines VDE-Prüfgerätes, mit dem Arbeitsmittel und zu reparierende Geräte geprüft werden können. Die Unterweisung bezieht sich dabei immer auf ein spezifisches Gerät und nicht VDE-Prüfgeräte allgemein, außerem darf die EuP nur im Beisein einer Elektrofachkraft eigenständig prüfen. Aus Sicht der Reparatur-Initiative macht eine Fortbildung nur dann Sinn, wenn das entsprechende Prüfgerät auch verbindlich für die jeweiligen Veranstaltungen zur Verfügung steht, d.h. also von Profi-ReparateurIn mitgebracht oder entliehen wird. Ein solcher EuP-Lehrgang sollte zwei bis vier Stunden dauern und auch relevante Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit Strom beinhalten. Im Beisein einer EFK können die so fortgebildeten EuPs künftig eigenhändig Prüfungen vornehmen, z.B. nach VDE-Norm 0701 (Reparatur von Geräten) oder 0702 (einmal im Jahr Arbeitsmittel/Arbeitsplatz). Dies entlastet Fachkräfte, die sich ehrenamtlich engagieren, und befähigt HobbyreparateurInnen über die konkreten Reparaturkenntnisse hinaus.

 

 

Haftung

Haftung (= Verpflichtung zum Schadenersatz bei Schädigung Dritter durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Schädigung nach § 823 BGB) und entsprechende Risiken (Gefährdungshaftung) spielen auf der Ebene der Organisation der Reparatur-Initiative und auf der persönlichen Ebene der Verantwortlichen und ReparateurInnen eine Rolle.
Je nach Organisationsform (ob bereits als eingetragener Verein oder als Abteilung einer gemeinnützigen Dachorganisation oder als Vor- oder "nicht-rechtsfähiger" Verein) gilt im Schadensfall zunächst die sogenannte Organhaftung (§ 31 BGB), das heißt alle Schadensersatzansprüche würden sich zunächst gegen die Organisation, also die Reparatur-Initiative (und nicht primär gegen den Anleitenden/Reparierenden) richten. Bei Bagatellfällen und im Konflikt mit notorisch Recht-/Schadenersatzsuchenden und einem Streitwert von mehreren hundert Euro könnte das eventuell entweder aus dem Vermögen der Reparatur-Initiative bzw. des Vereins oder einer entsprechenden Betriebshaftpflichtversicherung beglichen werden, ohne weitere Prüfung einer persönlichen Haftung. Im Extremfall, also bei großen Personen- oder Sachschäden, die ohnehin nicht aus dem Vereinsvermögen beglichen werden könnten (bei Personenschäden generell), würde in jedem Fall auch die persönliche Haftung der Vereins- bzw. Organisationsverantwortlichen überprüft.

 

 

Haftpflichtversicherung

Haftung bzw. die Verpflichtung zum Schadensersatz bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Handlungen mit Schädigung für Dritte ergibt sich grundsätzlich für jeden Bürger und für jede Körperschaft aus § 823 BGB. Deswegen sind Versicherungs- und Haftungsfragen rechtzeitig innerhalb einer Reparatur-Initiative zu klären. Hierzu hat die anstiftung mit einem Vereinsexperten einen Leitfaden erarbeitet. Die meisten Bundesländer bieten für ehrenamtlich Tätige spezielle Haftpflicht- und Unfallversicherungen an. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat in Zusammenarbeit mit den Versicherungsträgern ein Infoblatt und eine Broschüre zum Unfallversicherungsschutz im Ehrenamt herausgegeben: "Zu Ihrer Sicherheit - Unfallversichert im freiwilligen Engagement". Einen Überblick über Maßnahmen und Instrumente kommunaler Engagementförderung gibt diese Karte.

 


Eine andere Möglichkeit ist die Kooperation mit einem bestehenden Verein, um nach Klärung unter den dortigen Versicherungsschutz zu schlüpfen, oder die Gründung eines gemeinnützigen Vereins durch die entstehende Reparatur-Initiative selbst – der Verein schließt dann eine Haftpflichtversicherung ab, die die Reparatur-Veranstaltungen und alle daran Beteiligten einschließt. Schäden bei Reparaturen sind nie ganz auszuschließen. Bedenkt immer, dass eine Reparatur-Initiative Hilfe zur Selbsthilfe leisten will und kein kostenfreier Reparierservice ist. Kann eine Reparatur nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden, weil die nötigen Werkzeuge, Kenntnisse oder Fähigkeiten nicht vorhanden sind, ist es völlig in Ordnung, eine Reparatur abzulehnen. So schützt sich sowohl der/die Reparierende als auch der/die BesitzerIn des defekten Gerätes.

 

 

Haftpflichtversicherung für Reparatur-Initiativen über den Verbund Offener Werkstätten

Reparatur-Initiativen können Mitglied im Verbund Offener Werkstätten e.V. werden und darüber Versicherungsschutz (Haftpflicht), salopp gesagt eine "Betriebshaftpflicht für Ehrenamt" genießen. Über die Mitgliedschaft als "außerordentliches Mitglied" zu einem Beitrag von 120.-Euro Jahresbeitrag - oder freiwillig mehr -  im Dachverband für offene Werkstätten greift eine Haftpflichtversicherung die speziell auf die tatsächlichen Aktivitäten von Offenen Werkstatt-Projekten bzw. Reparatur-Initiativen zugeschnitten ist. D.h. versichert ist der Besitz und Betrieb von Werkstätten zum Eigengebrauch (d.h. nicht als gewerbliche Stätte betrieben) - damit ist auch abgedeckt, was die meisten anderen Versicherungen explizit ausschließen (Betriebsstättenrisiko). Hier findet ihr die Satzung und die Beitragsordnung des VOW e.V., wie auch das Antragsvormular für den Beitritt.

 

Hinweis: Die Verbands-Haftpflichtversicherung deckt auch die sog. Belegschaftshabe mit 5 Mio. Euro. Sollte ein VDE-Gerät (oder anderes Werkzeug) ausgeliehen oder zur Veranstaltung mitgebracht werden und eine EuP verursacht einen Schaden daran, dann ist dies abgedeckt. Da VDE-Geräte (insbesondere professionelle Geräte) mitunter recht teuer sein können, erleichtert dieser Umstand womöglich die Entscheidung zur Mitwirkung.

 

Im o.g. Leitfaden zu Haftungsrisiken haben wir ausführlich beschrieben, was das für Reparatur-Initiativen vor dem Auge des Gesetzes bedeutet und wie mit diesen Anforderungen umgegangen werden kann. Nicht jede Reparatur-Initiative ist als gemeinnützige Körperschaft organisiert oder in Trägerschaft einer solchen aktiv. Insbesondere für diese Gruppen, aber auch für kleinere Vereine, ist es oft schwierig, eine Versicherungslösung zu verträglichen Konditionen für ihre Reparatur-Veranstaltungen zu finden. Die Spendendose gibt meist nicht genug her.

Um die Praxis des gemeinschaftlichen, nicht-kommerziellen Reparierens weiter zu stärken und die vielen Aktiven vor Ort zu entlasten, können Mitglieder des Netzwerks Reparatur-Initiativen die Verbandshaftpflichtversicherung über den Verbund Offener Werkstätten e.V. in Anspruch nehmen. Diese Versicherung kann auch von Initiativen genutzt werden, die ein nicht-institutionalisierter Zusammenschluss von Privatpersonen und nicht als Verein organisiert sind.

  • Träger der Versicherung für alle Projekte ist der Verbund Offener Werkstätten e.V., welcher 2009 durch die anstiftung gegründet wurde und dessen Sprecher u.a. Tom Hansing ist.

  • In Anspruch nehmen kann die Versicherung jedes Repair-Café, das ehrenamtlich und nicht-kommerziell organisiert wird - entweder als Zusammenschluss von Privatpersonen oder im Rahmen einer Institution bzw. als e.V.
  • Bitte füllt den Mitgliedsantrag des VOW aus und schickt ihn an die angegebene Adresse. Ab Eingang besteht Haftpflichtversucherungsschutz für eure Reparatur-Initiative. Falls ihr kein Verein seid, kann auch eine Privatperson für das Projekt Mitglied werden.
  • Hier geht`s zu den Detailinfos, Versicherungsbedingungen und dem Mitgliedsantrag.
  • Fragen und Antworten zur Haftpflichtversicherung
  • Webinar zur Haftpflichtversicherung
  • Im Rahmen des 2. bundesweiten Vernetzungstreffens am 10.10.2015 klärte Fachexperte Tino Braunschweig über Art und Umfang der Versicherung auf und beantwortete Fragen. Hier zum Anhören:

 

Download der Präsentationsfolien hier.

 

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat in Zusammenarbeit mit den Versicherungsträgern ein Infoblatt und eine Broschüre zum Unfallversicherungsschutz im Ehrenamt herausgegeben: "Zu Ihrer Sicherheit - Unfallversichert im freiwilligen Engagement"

 

Praxistipps


  • Sicherheit beim Reparieren fängt nicht erst bei Elektrogeräten an. Gemeinsam mit Jürgen Klute vom Repair Café VG Nieder-Olm und weiteren Ehrenamtlichen aus dem Netzwerk haben wir eine Handreichung rund um Unfallvermeidung, sichere Arbeitsumgebung und Verhalten im Notfall erstellt.
  • Gedanken zu Sicherer Arbeitspraxis im Reparatur-Café von Cord Elias
  • Sicherer Arbeitsplatz - Kabel, Steckdosen, FI-Schutzschalter
  • Die Erste Hilfe ist in Deutschland gesetzliche Pflicht; wer sie nicht leistet, macht sich nach § 323c Strafgesetzbuch auf Grund „unterlassener Hilfeleistung“ strafbar. (Für Fehler oder entstehende Schäden durch Erste Hilfe werden ErsthelferInnen nicht belangt, dazu müsste grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen werden. Schlimmer, als ein nicht ganz professioneller Rettungsversuch ist für das Opfer, gar nicht zu helfen.) Vor dem eigentlichen Versorgen von Verunglückten umfasst die Erste Hilfe auch das Absichern der Unfallstelle – bei Stromunfällen bedeutet das das Unterbrechen des Stromkreislaufes – sowie den Notruf an 112. Sprecht in eurem Reparatur-Team über das Verhalten in Notfällen und wer dann wofür zuständig sein kann (Notruf, Sichern des Unfallortes, Räumung des Veranstaltungsortes, Betreuung der anderen Gäste,…). Ausführliche Informationen zum Verhalten bei Stromunfällen gibt es hier.

 

 

 

 

CC BY-NC-SA 3.0 DE