"Spenden" an Reparatur-Initiativen ohne Verein

Im Falle von "Spenden" (an nicht anerkannt gemeinnützige Organisationen oder auch Privatpersonen) handelt es sich im rechtlichen Sinne um Schenkungen (§ 516 BGB) - soweit sie ohne Entgelt, bzw. Gegenleistung erfolgen. Solche Schenkungen sind zulässig und ihrer Verwendung auch nicht unbedingt an gemeinnützige Zwecke im offiziellen Sinn der Abgabenordnung gebunden. Sie werden Reparatur-Initiativen vermutlich für das Projekt an sich überlassen und können frei verwendet werden. Nach dem Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz gilt für nicht verwandte Personen (und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen wie die Initiativen) die Steuerklasse 3 und konkret ein steuerfreier Freibetrag der Schenkung von 20.000 Euro pro einzelne Unterstützer/Schenker*in pro 10 Jahre. Theoretisch können solche Geldgeschenke also durchaus größer sein.

 

Spendenbescheinigungen/Zuwendungsbestätigungen (mit steuerlichen Einspareffekten) für den Spender dürften sie nur dann ausstellen, wenn sie durch ein Finanzamt eine Anerkennung als gemeinnützige Organisation erhalten haben.

 

Vorsicht ist geboten hinsichtlich der Freiwilligkeit, bzw. Unentgeltlichkeit. Wenn der Fiskus den Eindruck gewinnt, der Spende steht eine Leistung (z.B. Reparatur eines Gegenstandes) gegenüber erfolgt eine ganz andere und weniger erfreuliche steuerliche Bewertung.

 

Eine einigermaßen geordnete Buchführung sollte in jedem Fall sein: zum einen zur internen Transparenz und zur Prävention von Missbrauch von Mitteln. Gut und eventuell weitere Schenkungen fördernd ist natürlich auch immer die Transparenz nach außen, d.h. eine Darstellung der konkreten Mittelverwendung für die Fortentwicklung des Projekts. Beispielsweise in dem auf einer Projektwebseite angegeben wird, welche Werkzeuge dafür gekauft wurden o.ä.

 

Mittel "ansparen": Für natürliche Personen und nicht verfasste Personenvereinigungen sind keine unmittelbaren Rechtsvorschriften zur Bildung von Rücklagen bekannt. Am ehesten passt für die Initiativen die Analogie des gemeinnützigen Steuerrechts. Es macht inzwischen für anerkannt gemeinnützige Organisationen keine Vorschriften mehr über die "Unmittelbarkeit" der Mittelverwendung, soweit die gesamten Umsätze der Organisation 45.000 Euro pro Jahr nicht überschreiten. Je nach Größe und Aktivitäten der Organisation sind so durchaus mehrere 10.000 Euro Rücklagen über längere Zeiträume denkbar.

 

Insgesamt ist aber grundsätzlich auch Vorsicht geboten. Bei großer Umtriebigkeit und Bekanntheit könnte von Finanz- und städtischen Ordnungsbehörden durchaus der Versuch aufkommen, die Reparatur-Initiative als Gewerbebetrieb einzuordnen und mit gänzlich anderen steuerlichen Maßstäben zu messen. Mit deutlich geringerem Aufwand, als eine reguläre Vereinsgründung, können Initiativen (nichtrechtsfähige Körperschaften, Vorvereine usw.) die Anerkennung der Gemeinnützigkeit auch ohne Eintrag als (rechtsfähiger) Verein beantragen. Mit mindestens drei Mitgliedern, einem formellen Vorstand und einer Minimalsatzung. Diese Satzung muss nach der Abgabenordnung anerkannte Zwecksetzung beinhalten. Ohne diese Anerkennung, d.h. konkret einen sogenannten steuerlichen Freistellungsbescheid, dürfen keine Spendenbescheinigungen ausgestellt werden (eben im steuerlichen Sinn auch keine Spenden, sondern allenfalls Schenkungen angenommen werden). Mit diesen Geldern ist auch ein "Dankeschön" an ehrenamtliche Helfer möglich, soweit es nicht unverhältnismäßige Anteile der Einnahmen oder des Vermögens in Anspruch nimmt und die Obergrenze von 40 Euro pro Person und Jahr übersteigt.

 

In der Regel werden die Initiativen nicht überprüft, sollten sich aber an den Verfahren anerkannter gemeinnütziger Organisationen orientieren. Insbesondere eine ausgeprägte Spendenwerbung ist dann aber auch oft der Anlass zu Überprüfungen.

 

Diese Informationen verdanken wir Herrn Christoph Hüttig, unserem Vereinsexperten der Stiftung Mitarbeit.

 

Foto: Focal Foto gefunden auf FlickR

Zur Übersicht