Haftpflichtversicherung für Reparatur-Initiativen
Um die Praxis des gemeinschaftlichen, nicht-kommerziellen Reparierens weiter zu stärken und die vielen Aktiven vor Ort zu entlasten, hat sich die anstiftung dazu entschlossen, eine Haftpflichtversicherung zu organisieren. In den letzten Wochen mussten wir noch ein paar juristische Aspekte klären, die uns größeres Kopfzerbrechen bereitet haben und die dazu führen, dass die Haftpflichtversicherung nicht von der anstiftung selbst angeboten werden kann. Aber es wurde eine pragmatische Lösung gefunden:
- Träger der Versicherung für alle Projekte wird dankenswerterweise der Verbund Offener Werkstätten e.V., welcher 2009 durch die anstiftung gegründet wurde und dessen Sprecher u.a. Tom Hansing ist.
- Bitte füllt den Mitgliedsantrag des VOW aus, schickt ihn an die angegebene Adresse. Ab Eingang greift die Haftpflichtversicherung für eure Reparatur-Initiative. Falls ihr kein Verein seid, kann auch eine Privatperson für das Projekt Mitglied werden.
- Die Versicherungskosten für 2016 trägt die anstiftung für euch.
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Haftung bzw. die Verpflichtung zum Schadensersatz bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Handlungen mit Schädigung für Dritte ergibt sich grundsätzlich für jeden Bürger und für jede Körperschaft aus § 823 BGB. Im Leitfaden zu Haftungsrisiken (siehe Materialien) haben wir ausführlich beschrieben, was das für Reparatur-Initiativen vor dem Auge des Gesetzes bedeutet und wie mit diesen Anforderungen umgegangen werden kann. Nicht jede Reparatur-Initiative ist als gemeinnützige Körperschaft organisiert oder in Trägerschaft einer solchen aktiv. Insbesondere für diese Gruppen, aber auch für kleinere Vereine, ist es oft schwierig, eine Versicherungslösung zu verträglichen Konditionen für ihre Reparatur-Veranstaltungen zu finden. Die Spendendose gibt meist nicht genug her.
Fragen und Antworten zur Haftpflichtversicherung
F: Müssen wir für die Versicherung etwas bezahlen?
A: Für euch als Reparatur-Initiative fallen jährliche Kosten in Höhe von 120€ für die Jahresmitgliedschaft im Verbund Offener Werkstätten e.V. an.
F: Was müssen wir tun, um den Versicherungsschutz zu genießen?
A: Ihr müsst Mitglied im Verbund Offener Werkstätten e.V. werden und dort die Versicherung abschließen. Außerdem müsst ihr Mitglied im Netzwerk Reparatur-Initiativen sein.
F: Wann ist eine Initiative Mitglied im Netzwerk Reparatur-Initiativen?
A: Wenn sie auf der gemeinsamen Plattform www.reparatur-initiativen.de verzeichnet ist.
F: Wie verzeichnet man eine Initiative auf der Plattform?
A: Indem ihr euch registriert und anschließend eine Profilseite für die Reparatur-Initiative anlegt. Weitere Informationen hier (Text und Videokanal)
F: Muss unsere Initiative als gemeinnützige Körperschaft organisiert oder in Trägerschaft einer gemeinnützigen Körperschaft aktiv sein, um den Versicherungsschutz genießen zu können?
A: Nein, auch Initiativgruppen ohne gemeinnützige Körperschaft können den Versicherungsschutz in Anspruch nehmen, indem ein/e VertreterIn Fördermitglied wird und die Versicherung abschließt. Entscheidend ist die gemeinnützige Praxis. D.h. es ist auch denkbar, dass ein gewerblicher Fachbetrieb eine Reparatur-Veranstaltung anbietet, sofern die genannten Kriterien erfüllt sind. Um Versicherungsschutz zu haben, ist eine Mitgliedschaft im Verbund offener Werkstätten e.V. nötig und dort eine Anmeldung zur Versicherung. Eine bloße Registrierung der Initiative unter www.reparatur-initiativen.de reicht nicht aus. Versichert sind dann alle Personen, egal ob haupt- oder ehrenamtlich, die für die Initiative tätig werden. Eine Ansprechperson vertritt die Initiative beim Verbund offener Werkstätten. Der Versicherungsschutz greift ab Eingangsdatum des Mitgliedsantrages beim VOW.
F: Wir sind ein Verein und haben bereits eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Können wir die Verbandshaftpflicht trotzdem abschließen?
A: Doppelt ist unnötig. Falls die Versicherung des VOW e.V. für euch bessere Konditionen bietet (wovon wir ausgehen), dann nutzt diese Verbandsversicherung und kündigt eure alte.
F: Wie verhält sich der Versicherungsschutz des Rahmenvertrages im Vergleich zum Versicherungsschutz für Ehrenamtliche durch die Bundesländer?
A: Einzelne Bundesländer versichern Ehrenamtliche, jedoch zu unterschiedlichen Bedingungen. Eine einheitliche Lösung gibt es nicht. Dieser Versicherungsschutz der Länder greift immer dann, wenn es sich um lose Zusammenschlüsse handelt, die nicht institutionalisiert sind. Sobald eine ehrenamtliche Initiative einen festen Charakter bekommt, rechtlich organisiert wird (mit KassiererIn, Vorstand, etc.), reicht die Ehrenamtsversicherung der Länder nicht mehr aus. Im Gegensatz zur Ehrenamtsversicherung umfasst der Rahmenvertrag auch eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht für das Risiko der Verkehrssicherungspflicht. Außerdem sind weitere Tätigkeiten wie Elektroschweißen versichert.
Für den ersten Versuch einer Reparatur-Veranstaltung reicht womöglich die Ehrenamts-Versicherung aus, sobald man jedoch regelmäßige Termine anbietet, sollte geklärt werden, ob besser eine andere Versicherung abzuschließen ist. Ggf. sollte Rücksprache bei der jeweiligen Ehrenamtsversicherung gehalten werden.
F: Wir sind ein gemeinnütziger Verein und haben bereits eine andere eine Vereinshaftpflicht abgeschlossen. Deckt diese auch das Reparatur-Café ab?
A: Das hängt vom Versicherungsvertrag ab und muss mit der Versicherung direkt geklärt werden. In der Regel dürfte Werkstattbetrieb jedoch nicht mitversichert sein. Bei der Verbandshaftpflicht des VOW ist das Betriebsstättenrisiko mit eingeschlossen.
F: An wen müssen wir uns wenden, wenn ein Geschädigter Schadensersatz fordert?
A: An den Sprecher des Verbund Offener Werkstätten tom.hansing@anstiftung.de. Eine Schadensmeldung an die Versicherung erfolgt dann über den Vertragspartner VOW e.V. Die Versicherung prüft, ob die Forderungen gerechtfertigt sind und leistet ggf. entsprechend Schadensersatz. Sollten die Forderungen nicht gerechtfertigt sein, werden diese notfalls gerichtlich abgewehrt.
F: Welche Bereiche sind nicht über den Rahmenvertrag versichert?
A: Beispielsweise sind manche Arbeiten wie Gasschweißen nicht versichert, das muss extra bei der Versicherung angefragt werden. Ebenso regelmäßiger Gastronomiebetrieb, natürlich auch bei Angeboten mit dem Ziel des Gelderwerbs.
F: Ist grobe Fahrlässigkeit mit versichert?
A: Ja, grobe Fahrlässigkeit ist mit versichert. Es gibt zivilrechtlich keine Unterscheidung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit. Lediglich zwischen Fahrlässigkeit und Vorsatz wird unterschieden, wobei Vorsatz natürlich nicht versichert ist, jedoch jeglicher Grad von Fahrlässigkeit.
F: Wann liegt Vorsatz vor?
A: Vorsatz ist von Fahrlässigkeit eindeutig zu unterscheiden. Vorsätzlich handelt eine Person oder Initiative immer dann, wenn zu Beginn der Handlung bereits das Ergebnis feststeht, d.h. wenn mit Absicht ein Ereignis herbeigeführt werden soll. Vorsatz ist also gleichzusetzen mit Absicht und ein sehr harter Vorwurf.
Vorsatz:
Vorsätzlich handelt, wer im Zeitpunkt des Versuchsbeginns zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass durch sein Verhalten alle zum Tatbestand gehörenden Umstände verwirklicht werden
Ein Vorsatz ist die konkrete Absicht, eine Handlung auszuführen
Fahrlässigkeit:
Fahrlässigkeit setzt Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit voraus
Einfache (leichte) Fahrlässigkeit: die verkehrsübliche Sorgfalt wurde nicht angewendet (unterlassen pflichtgemäßer Besonnenheit/Sorgfalt)
Grobe Fahrlässigkeit: grobe Missachtung der Sorgfaltspflicht, sehr einfache und naheliegende Erwägungen, die einen Schaden verhindert hätten, wurden außer Acht gelassen
F: Bei wem liegt die Beweislast im Schadensfall?
A: Die Beweislast liegt beim Geschädigten und nicht beim Schadensverursachenden.
F: Wie sieht es strafrechtlich aus?
A: Das Verschulden muss auf Seiten der Reparatur-Initiative nachgewiesen werden, wenn es zu einem Schaden kommt. Zum Beispiel kann auch ein Unfall vorliegen, wo sich ein Gast durch ungeschicktes Reparieren selbst verletzt oder sein Gerät beschädigt. Dann liegt das Verschulden beim Gast selbst und nicht beim Reparatur Café. Eine Haftung seitens der Reparatur-Initiative besteht, wenn bspw. Sicherheitsbestimmungen nicht eingehalten werden, wenn eine falsche Unterweisung der Gäste erfolgt oder fehlerhaftes Werkzeug ausgehändigt wird. Bei dadurch verursachten Sachschäden springt die Haftpflichtversicherung ein und prüft den Fall.
Bei Schäden und Verletzungen an Gästen ist die Frage, wann die Staatsanwaltschaft überhaupt aktiv wird – wie bei fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung.
F: Wie verhält es sich bei Folgeschäden? Beispiel: Fahrrad wird fehlerhaft repariert und es kommt dadurch zu einem Unfall.
A: Die Gegenstände sollten nicht durch die Ehrenamtlichen, sondern durch die Gäste selbst repariert werden. Die BesucherInnen erhalten durch die Mitwirkenden Hilfe zur Selbsthilfe. Das Reparieren im Repair Café verhält sich wie ein nachbarschaftlicher Freundschaftsdienst. Es kann kein Gewährleistungsanspruch gestellt werden, da es sich um ein ehrenamtliches, nicht-gewerbliches Unterfangen handelt und der Gast auch darüber informiert ist. Es wird kein vertragliches Verhältnis abgeschlossen zwischen Gast und Reparatur-Initiative.
Zudem muss überhaupt auch nachgewiesen werden, dass der Unfall ursächlich mit einer fehlerhaften Reparatur im Repair Café zusammen hängt. Die Beweislast liegt beim Geschädigten. Zum Beispiel: Es liegt im Verantwortungsbereich des Radfahrers/der Radfahrerin, nur ein verkehrssicheres Fahrrad zu nutzen. Ziel sollte sein, das Konzept der Hilfe zur Selbsthilfe möglichst umfassend umzusetzen.
F: Was ist, wenn der Gast sich unter falscher Anleitung bei der Reparatur verletzt?
A: Hier liegt ein Haftpflichtfall vor – falsche Belehrung/Anleitung durch die Initiative. Das fällt in den Bereich der Haftpflichtversicherung.
F: Bei einer körperschaftslosen Initiative hilft einE HelferIn beim Nähen, einE andereR repariert Elektrogeräte. Der Gast mit Elektrogerät erleidet zuhause dann aufgrund seines im Repair Café reparierten Gerätes einen Schaden. Haften beiden HelferInnen, auch wenn eineR nicht involviert war?
A: Grundsätzlich haftet die Reparatur-Initiative als Ganze, wenn sie beim VOW Mitglied ist und die Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Die Initiative gibt jedoch keine Gewährleistung für das Gerät, hier muss noch geprüft werden, ob ein vorsätzlicher Zusammenhang besteht, ob also die HelferInnen hätten wissen müssen, was passiert. Diese Prüfung übernimmt die Versicherung; wenn ein Haftungsfall erkannt wird, ist dieser auch versichert. Andernfalls wird der Anspruch abgewehrt. Dadurch genießen die Initiativen auch eine Art passive Rechtsschutzversicherung.
F: Kann einE HelferIn aus dem Textilbereich mit in Organhaftung genommen werden, wenn einE HelferIn aus dem Elektrobereich einen Schaden verursacht?
A: Nein, die anderen werden nicht in Sippenhaft genommen. Es haftet immer der/die Verursachende, bzw. wird im Fall der Initiative die Organisation in die Haftung genommen bzw. ihr gegenüber werden Schadensansprüche gestellt. Nicht gegenüber dem/der einzelnen HelferIn. Die Versicherung prüft dann ob ein Schadensfalls vorliegt oder nicht. Bei eventueller strafrechtlicher Verfolgung wird nur die Schaden verursachende Person belangt.
F: Ich will den Gegenstand eines Gastes reparieren und beschädige ihn dabei. Hafte ich nun privat oder haftet die Reparatur-Initiative?
A: Der/die HelferIn ist im Auftrag der Reparatur-Initiative tätig und nicht privat, sondern ehrenamtlich für das Repair Café, d.h. die Haftung liegt in diesem Fall bei der Reparatur-Initiative. Wenn ein Schaden auftritt, wird dieser nicht der privaten Haftpflicht-, sondern der Initiativen-Versicherung gemeldet und der Haftungsanspruch geprüft.
F: Was ist, wenn ein Elektrogerät ohne Mitwirkung des Gastes fehlerhaft repariert wird und es dadurch zu einem Todesfall, Brand etc. kommt?
A: Es wird keine Gewährleistung gegeben. Die Verantwortung für die Nutzung des Gerätes liegt beim Gast, sie/er muss es ordnungsgemäß verwenden. Zudem müsste noch nachgewiesen werden, dass der Schaden/Todesfall/Brand tatsächlich aufgrund einer fehlerhaften Reparatur im Repair Café passierte.
F: Haftet der Gast also für seine Geräte selbst?
A: Man kann nicht für sich selbst bzw. Schäden, die man (an) sich selbst verursacht, haften. D.h. man trägt die Verantwortung für seine Geräte selbst. Die Verantwortung bleibt bei den BesucherInnenn und geht nicht auf die Initiative über.
F: Ein Gerät kann nicht im Reparatur-Café repariert werden. Was ist, wenn ich es mit zu mir nach Hause nehme und in meiner Werkstatt kostenlos repariere?
A: Hier verhält es sich mit der Haftung analog zum Reparatur-Café. Es spricht nichts dagegen, ein Gerät zur Reparatur mit nach Hause zu nehmen, wenn es kostenlos und nicht gewerblich abläuft, es gibt auch hier keine Gewährleistung. Der/die EigentümerIn des kaputten Gerätes muss jedoch bedenken, dass er oder sie keine Ansprüche hat, z.B. bei Diebstahl oder Verlust.
F: Ein Gast bringt ein technisches Gerät mit marginalem Defekt mit ins Reparatur Café. Durch eine fehlerhafte Reparatur entwickelt sich der kleine Schaden in einen Totaldefekt. Ist das von der Haftpflichtversicherung abgedeckt?
A: Dieser Fall ist durch die Versicherung gedeckt. Eigentum eines Dritten wird beschädigt und damit typischer Fall für die Haftpflichtversicherung. Ob Verschulden und damit eine Haftung seitens der Initiative vorliegt, prüft die Versicherung.
F: Was ist versicherungstechnisch bei Betreiben einer Offenen Werkstatt besonders zu beachten?
A: Es gelten die gleichen Bedingungen wie beim Repair-Café. Besonders bitte die Verkehrssicherungspflicht beachten: Gefährliche Gerätschaften sollten nicht ohne Aufsicht/Sicherung zugänglich sein, zudem soll unfallfreies Fortbewegen im Raum möglich sein.
F: Wo liegt die Aufsichtspflicht bei Minderjährigen?
A: Sie bleibt bei den Erziehungsberechtigten und geht nicht auf die Initiative über. Falls doch die Aufsichtspflicht übernommen wird bei einem einzelnen, gesonderten Programm für (angemeldete) Minderjährige, wie bspw. bei einem Workshop, einer Schulung, einer Exkursion für Minderjährige etc., ist für diese einzelne Maßnahme Versicherungsschutz gewährleistet.
Bei einer Veranstaltung an einer Schule oder anderen Jugendeinrichtung, wo mit Minderjährigen gearbeitet wird, ist zu klären, wer als VeranstalterIn auftritt und somit die Aufsichtspflicht innehat. Es empfiehlt sich eine Kooperation mit der jeweiligen Institution, so dass die Aufsichtspflicht bei dieser verbleibt. Tritt die Reparatur-Initiative als VeranstalterIn auf, geht auch die Aufsichtspflicht auf diese über und muss gewährleistet werden.
F: Was ist mit Schäden, die an Einrichtungsgegenständen des Reparatur Cafés entstehen?
A: Wenn BesucherInnen den Schaden verursachen, weil sie nicht aufpassen, dann haftet für diesen Schaden der/die BesucherIn und er/sie muss den Schaden begleichen bzw. mit seiner privaten Haftpflichtversicherung abwickeln. Richten die ehrenamtlichen Reparatur-Aktiven einen Schaden an eigenen Gegenständen an, gibt es keine Haftung, weil es sich um einen Eigenschaden am Eigentum der Initiative handelt. Das ist das Geschäftsrisiko einer Initiative. Hierfür kann höchstens eine Sachversicherung abgeschlossen werden, die verschulderunabhängig einspringt. Das kann bspw. bei teuren Maschinen, teurer Elektronik etc. sinnvoll sein.
F: Was ist mit Schäden an Werkzeugen oder Geräten, die die HelferInnen selbst zur Reparatur-Veranstaltung mitbringen?
A: Verursacht der Besitzer den Schaden selbst, dann ist er dafür selbst verantwortlich und kann keinen Versicherungsschutz in Anspruch nehmen dafür. Richtet einE andereR HelferIn oder ein Gast einen Schaden an Privatgeräten an, greift die Haftpflichtversicherung.
F: Eine als Verein organisierte Reparatur-Initiative nutzt einen fremden Werkraum (gemietet oder kostenfrei zur Verfügung gestellt) und es kommt zu Beschädigungen. Greift da die Haftpflichtversicherung?
A: Hier liegt die Haftung beim Verein bzw. eben der Initiative – und somit ein Fall für die Vereinshaftpflichtversicherung. Ob die Raumüberlassung kostenfrei oder mit Mietvertrag erfolgte, spielt dafür keine Rolle.
F: Wenn in diesem Fall keinE VerursacherIn ermittelt werden kann – was dann?
A: VerursacherIn ist die Reparatur-Initiative. Und auch wenn die Einzelperson nicht ermittelt werden kann, greift hier die Haftpflichtversicherung der Initiative.
F: Wer zahlt, wenn sich einE ReparateurIn selbst verletzt?
A: Hier handelt es sich um einen Eigenschaden, den die Haftpflichtversicherung nicht abdeckt. Kein Dritter hat den Schaden verursacht und somit kann auch kein Dritter in Haftung genommen werden. Die Initiative kann nur in die Haftung genommen werden, wenn bspw. das Werkzeug, an dem sich einE ReparateurIn verletzt hat, fehlerhaft war. Ohne dieses Verschulden liegt die Verantwortung alleine beim Reparierenden.
F: Wie verhält es sich mit dem Haftungsausschluss für BesucherInnen?
A: Ein Haftungsausschluss ist nach deutschem Recht nicht möglich (§ 823 BGB – Schadensersatzpflicht). Das Instrument der Haftungsbegrenzung, das man sich von den BesucherInnen unterschreiben lässt, ist jedoch sehr sinnvoll zur Sensibilisierung der Teilnehmenden, damit sie wissen, worauf sie sich bei einer Reparatur-Veranstaltung einlassen.
F: Ist die Zustimmung zur Haftungsbegrenzung nicht als Einwilligung des Teilnehmenden zu werten?
A: Die Haftungsbegrenzung ersetzt nicht die Haftpflichtversicherung. Denn auch wenn ein Gast die Haftungsbegrenzung unterzeichnet und bspw. bei der Veranstaltung unglücklich stürzt und sich verletzt, kann sowohl er, als auch seine Krankenkasse möglicherweise Schadensersatzansprüche stellen. Derartiges kann durch die Haftungsbegrenzung nicht ausgeschlossen werden.
F: Muss bei Elektroarbeiten eine Elektrofachkraft anwesend sein?
A: Seitens der Versicherung gibt es dafür keine Vorgaben, es werden keine Nachweise über Schulungen oder Qualifikationen eingefordert.
F: Ist eine Ein- und Ausgangsprüfung der stromführenden Geräte (und des Arbeitsgeräts) mit einem VDE-Prüfgerät durchzuführen verpflichtend vorgeschrieben, um versichert zu sein?
A: Nein. Sinnvoll sind diese Prüfungen aber auf jeden Fall. Lest dazu bitte HIER.
F: Sind die Sicherheitsleitfäden von Dr. Hüttig überhaupt noch gültig?
A: Man muss unterscheiden zwischen dem, was Herr Hüttig in seinem Leitfaden zu Haftung und Sicherheit zusammengetragen hat, und dem, was für die Haftpflichtversicherung relevant ist. Herr Hüttig hat ein Kompendium an möglichen Maßnahmen verfasst, um eine Reparatur-Initiative möglichst sicher durchzuführen und eine sichere Veranstaltung zu gewährleisten. D. h. unabhängig davon, ob man als Initiative nun haftpflichtversichert ist oder nicht, macht es Sinn, das möglichste zu tun, um eine sichere Veranstaltung zu gewährleisten. Daher ist es natürlich sinnvoll, bei der Reparatur von Elektrogeräten fachlich geschultes Personal bzw. Menschen mit dem entsprechenden Know-How vor Ort zu haben. Versicherung ist das eine, der sichere Betrieb ist das andere. Repair Cafés sollten aus eigenem Interesse Sicherheitsvorkehrungen treffen.
F: Gibt es Aushang- bzw. Informationspflichten der Initiative gegenüber den Gästen?
A: Seitens der Versicherung gibt es keine Bedingungen oder Vorgaben dahingehend, zur Sensibilisierung der BesucherInnen ist es aber allemal empfehlenswert. Sie sollten darüber informiert sein, dass es sich bei einer Reparatur-Initiative um ein Selbsthilfe-Angebot handelt und nicht zu vergleichen ist mit einem gewerblichen Dienstleistungsangebot und dass somit auch keine Gewährleistung übernommen wird.
F: Wie lange müssen Protokolle der Reparaturen (v.a. Elektrobereich) aufbewahrt werden?
A: Seitens der Versicherung keine Vorgaben, zudem gibt es keine gesetzlichen Vorschriften, da es sich nicht um einen gewerblichen Betrieb handelt. Auch hier jedoch ist eine Protokollierung und Aufbewahrung empfehlenswert, um eventuelle Schadensfälle nachprüfen zu können. Außerdem ergibt sich der schöne Nebeneffekt, die Reparaturen der Initiative zu dokumentieren und so nachhaltige Alltagspraxis in Zahlen sichtbar zu machen.
F: Ist die Versicherung auch geeignet für Kooperation mit Schulen und anderen Trägern öffentlicher Bildungseinrichtungen?
A: Die Maßnahmen des Repair-Cafes sind mitversichert.Betreibt die Schule das Repair-Café und ist über eine eigene Mitgliedschaft beim VOW mitversichert, dann wird im Schadenfall der Schadenhergang geprüft. Zunächst ist hier die Schulhaftpflichtversicherung zuständig. Lehnt die Schulhaftpflichtversicherung ab, da der Schaden ursächlich mit dem Repair-Café zusammenhängt, dann ist der Schaden ein Fall für die Verbandshaftpflicht des VOW (Subsidiär-Deckung).
F: Wir haben weitere Fragen. Was nun?
A: Bitte lest die Informationen des Verbund Offener Werkstätten HIER. Richtet eure Fragen (falls es dann noch welche gibt) an: tom.hansing@anstiftung.de.
Im Rahmen des diesjährigen Vernetzungstreffens am 10.10.2015 klärte Fachexperte Tino Braunschweig über Art und Umfang der Versicherung auf und beantwortete Fragen. Hier zum Anhören:
Download der Präsentationsfolien hier.
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